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Induktive Erwärmung eignet sich zu einer selektiven Oberflächenvergütung.
Eine eventuelle Änderung des Vergütungsanspruches ist zu prüfen und ggf. gesondert zu vereinbaren.
Sie sind in jedem Fall einzurechnen und im Sinne einer betriebsfertigen Anlage ohne zusätzliche Vergütung geschuldet.